Kreisordnungsamt informiert über besondere Regeln

Das Kreisordnungsamt weist vor den Osterfeiertagen auf die besonderen Regelungen rund um den Karfreitag hin.

Am Gründonnerstag ab 18 Uhr sowie den gesamten Karfreitag bis zum folgenden Samstag 6 Uhr sind öffentliche Tanzveranstaltungen gesetzlich untersagt. Am Karfreitag selbst, der unter besonderem Schutz steht, sind bis zum Karsamstag 6 Uhr, keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen sowie Zirkusaufführungen, Volksfeste, alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer, Theater- und Musikaufführungen. Auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten sind verboten. Das gilt auch für Diskotheken. Verboten sind auch der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten.

Zwischen 6 und 11 Uhr, also zu den Hauptzeiten der Gottesdienste, sind die Einschränkungen am größten. Dann sind grundsätzlich alle Veranstaltungen untersagt. Anschließend sind einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. In den Kinos dürfen Filme gezeigt werden, sie müssen aber zur Aufführung am Karfreitag anerkannt sein.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen kann teuer werden: Es drohen Bußgelder bis zu 1.000 Euro.

Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen Kunstausstellungen, Museen, Tierschauen und Zoos. Diese dürfen öffnen, ebenso wie Fitnessstudios, Saunen und Schwimmbäder.

Quelle: Der Landrat des Kreises Paderborn